Gesetzesänderungen
im Zwangsvollstreckungsrecht
- ab 01.08.2021 -
Hier werden Änderungen von Gesetzen im vollstreckungsrechtlichen Bereich mitgeteilt.
- Am 1.12.2021 sind die Änderungen der Vorschriften über das Pfändungsschutzkonto in Kraft getreten. Die Änderungen sind bereits in der aktuellen Auflage berücksichtigt.
- Am 1.1.2022 sind die Änderungen durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz in Kraft getreten (u.a. §§ 811 ff.). Diese Änderungen sind in der aktuellen Auflage bereits berücksichtigt.
- Zum 1.11.2022 ist durch das Gerichtsvollzieherschutzgesetz vom 7.5.2021 (BGBl. I S. 850) in § 98 InsO ein neuer Abs. 1a eingefügt worden (Berechtigung zur Auskunftseinholung für das Gericht).
- Am 1.11.2022 sind §§ 98, 270b und 270c InsO durch Gesetz vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden.
- Durch das Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters ... vom 20.10.2022 (BGBl. I S. 1966) ist § 741 ZPO geändert worden. Die Änderung ist am 1.1.2023 in Kraft getreten. • Durch Verordnung vom 16.12.2022 ist die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung aufgehoben worden. Die alten Vorschriften sind mit Änderungen in die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung übernommen worden. Die VO ist seit dem 22.12.2022 in Kraft; übergangsweise dürfen vor dem 1.12.2023 noch die alten Formulare verwandt werden.
- Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personangesellschaftsrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) sind §§ 50, 735, 736 ZPO mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert worden.
- Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 236) sind mit Wirkung ab 19.7.2024 das PostG sowie Zustellungsvorschriften der ZPO geändert worden.
- Durch das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.7.2024 (BGBl. I Nr. 237) zahlreiche Protokollierungsvorschriften und Vorschriften über die Vermögensauskunft geändert worden. Die Änderungen sind am 19.7.2024 in Kraft getreten.