Aktualisierung nach Randnummern bis 2025
Aktualisierung nach Randnummern ab 2026
| Rn. | Entscheidung/ Aufsatz | Leitsatz | Kommentar |
| 224 | BGH, Beschluss vom 28. Januar 2026 - VII ZB 14/23 | Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren über eine Erinnerung nach § 766 ZPO entfalten materielle Rechtskraft, sofern sie eine sachliche Entscheidung enthalten. Das betrifft alle Entscheidungen über das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, da damit der Streit der Parteien abschließend entschieden und Rechtsfrieden hergestellt werden soll. Erwachsen diese Entscheidungen zusätzlich in formelle Rechtskraft (§§ 793, 574 ZPO) unterliegen sie der Bindungswirkung entsprechend § 318 ZPO. | Grundsätzlich ist der Entscheidung zuzustimmen. Allerdings setzt nach allgemeiner Auffassung materielle Rechtskraft die formelle Rechtskraft voraus. Von daher ist der letzte Satz des Leitsatzes unverständlich. |
| 530 | BGH, Urteil vom 22. Januar 2026 - IX ZR 97/23 | Hat der Schuldner einer titulierten Forderung diese teilweise erfüllt, ist die Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage in Höhe des erfüllten Teilbetrags grundsätzlich auch dann für unzulässig zu erklären, wenn der Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel nur wegen des noch nicht erfüllten Teilbetrags betreibt. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |
| 88 | OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.07.2025, 9 U 73/24 | 1. Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde nach den §§ 418, 415 ZPO den vollen Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen der ordnungsgemäßen Ersatzzustellung. 2. Beginnt durch die Zustellung die Frist gemäß §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO, ist zur Führung des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 2 ZPO der volle Beweis der Urkundenunrichtigkeit erforderlich. Eine Glaubhaftmachung genügt nicht. |
Der Entscheidung ist zuzustimmen. |